Grundwasser- und Arbeitsschutz
Sicherheit rund um den Bewässerungsbrunnen
Rund um einen Bewässerungsbrunnen gilt es, im Sinne des Arbeits- und des Wasserschutzes einiges zu beachten.
In der deutschen Trinkwasserverordnung liegt der Grenzwert für Nitrat bei maximal 50 mg pro Liter Wasser. Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln dürfen in nur in sehr viel geringerer Dosis im Grundwasser vorkommen. Der so genannte Vorsorgegrenzwert bei Pflanzenschutzmitteln liegt bei 0,1 Mikrogramm pro Liter. Das entspricht einer Menge von einem Gramm in 10.000 Kubikmetern Wasser.
Darüber hinaus wird empfohlen, in einem Radius von fünf Metern um den Brunnenkopf,
- auf jegliche landwirtschaftliche Nutzung zu verzichten,
- diese Fläche gezielt mit Gras einzusäen.
Des Weiteren empfiehlt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß Unfallverhütungsvorschrift für Güllelagerung, Gruben, Kanäle und Brunnen: (Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 1. Mai 2017):
- § 2 Sicherung gegen Hineinstürzen: Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Gruben, Kanäle und Brunnen durch Umwehrungen oder Abdeckungen gegen Hineinstürzen von Personen gesichert sind.
- § 3 Öffnungen: Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Personen nicht in Entnahme-, Einsteig- oder ähnliche Öffnungen stürzen können.